Diese Arbeiten deckt die Unterhaltsreinigung im Büro ab
Unterhaltsreinigung ist die wiederkehrende Reinigung, die ein Gebäude im vereinbarten Turnus sauber hält, meist täglich oder mehrmals pro Woche. Sie unterscheidet sich damit von einer einmaligen Reinigung wie einer jährlichen Grundreinigung des Bodens. Was zu Ihrem Vertrag gehört, legt allein die Liste der vereinbarten Arbeiten fest, die beide Seiten unterschreiben.
- Böden wischen und saugen: Hartböden feucht wischen, Teppichböden saugen, im vereinbarten Turnus für jeden Raum.
- Papierkörbe und Mülleimer leeren, Müllsäcke neu einsetzen und zur Sammelstelle bringen.
- Kontaktflächen abwischen: Tischplatten, Lichtschalter, Türklinken und Handläufe, wo häufiger Handkontakt Keime überträgt.
- Toiletten reinigen und Hygieneartikel nachfüllen: Seife, Papierhandtücher, Toilettenpapier, soweit im Vertrag vereinbart.
- Teeküchen und Pausenräume: Arbeitsflächen, Spüle und die Außenseite des Kühlschranks reinigen. Den Geschirrspüler leeren gehört meist nicht dazu.
- Staub von Möbeln, Fensterbänken und Ablageflächen entfernen.
- Innenglas von Möbeln, Vitrinen und Glastüren von Griffspuren befreien, solange dafür kein Abzieher nötig ist.
Der letzte Punkt überrascht viele: Innenglas an Glastüren oder Trennwänden gehört zur Unterhaltsreinigung, echte Fensterreinigung mit Wasser und Abzieher dagegen nicht. Der Grund liegt im Lohnsystem der Branche, das beide Arbeiten unterschiedlich bezahlt. Der nächste Abschnitt zeigt, welche Arbeiten deshalb extra berechnet werden.
Unterhaltsreinigung läuft dauerhaft und wiederkehrend, sie ist keine einmalige Bestellung. Steht im Vertrag Boden wischen dreimal pro Woche, schuldet die Firma genau das, nicht mehr und nicht weniger. Verschüttet jemand zwischen zwei Terminen Kaffee, gehört das Aufwischen streng genommen schon nicht mehr zur vereinbarten Leistung, wird in der Praxis aber meist stillschweigend miterledigt. Wie oft die einzelnen Räume gereinigt werden müssen, zeigt der Artikel zu den Reinigungsintervallen für Gewerbeimmobilien.
Diese Zusatzleistungen kosten extra
Zusatzleistung ist alles, was außerhalb des laufenden Turnus anfällt oder besondere Technik, Zeit oder Ausbildung braucht. Ein Tarifvertrag der Branche ordnet Arbeiten in Lohnstufen ein. Genau das erklärt, warum manche Arbeiten in der Monatspauschale stecken und andere extra auf der Rechnung stehen.
| Arbeit | Teil der Unterhaltsreinigung | Abrechnung |
|---|---|---|
| Boden wischen und saugen, Möbel abstauben | Ja | In der Monatspauschale enthalten |
| Innenglas von Möbeln, Vitrinen, Glastüren (Griffspuren) | Ja | In der Monatspauschale enthalten |
| Fensterreinigung mit Abzieher und Wasser | Nein | Extra, nach Fläche oder Stunden |
| Teppich- und Polsterreinigung, Grundreinigung von Hartböden | Nein | Extra, meist ein- bis zweimal im Jahr |
| Reinigung nach Umbau oder Renovierung | Nein | Als eigener Auftrag |
| Desinfizierende Reinigung in Praxisräumen | Je nach Vertrag | Oft eigene Position, mit geschultem Personal |
Am Preis merken Sie den Unterschied direkt. Eine Zusatzleistung kostet laut Einschätzungen aus der Branche 15 bis 30 Prozent mehr pro Stunde als die laufende Unterhaltsreinigung, weil Anfahrt, Rüstzeit und Spezialgeräte dazukommen.
Abgerechnet wird eine Zusatzleistung meist auf zwei Wegen. Bei kleineren, schwer planbaren Arbeiten wie einer einzelnen Fleckenentfernung im Teppich zahlen Sie meist nach tatsächlichem Zeitaufwand mit Stundenpreis. Bei größeren, planbaren Aufträgen wie einer jährlichen Grundreinigung des ganzen Bodens vereinbaren Sie meist eine Pauschale nach einer Besichtigung. Bestehen Sie in jedem Fall auf einer eigenen Position auf der Rechnung. Nur so sehen Sie später, was zur laufenden Pauschale gehört und was zur Zusatzleistung.
Was das Arbeitsschutzrecht für Toiletten und Pausenräume verlangt
Für Büroflächen selbst schreibt kein Gesetz einen festen Turnus vor. Bei Toiletten und Pausenräumen ist das anders. Als Arbeitgeber müssen Sie dafür sorgen, dass diese Räume so gereinigt werden, wie es die Hygiene erfordert, und Sie müssen Verschmutzungen sofort beseitigen. Bei täglicher Nutzung heißt das für Toiletten: mindestens täglich reinigen, bei Bedarf zusätzlich desinfizieren.
So legen Sie den Leistungsumfang im Vertrag klar fest
Die Liste der vereinbarten Arbeiten ist Ihre einzige verlässliche Grundlage, um später zu prüfen, ob die Firma das Vereinbarte geliefert hat. Je genauer sie Flächen, Arbeiten und Turnus benennt, desto weniger Streit gibt es, wenn ein Raum aus Sicht der Firma nicht dazugehörte.
- Alle Flächen und Raumarten einzeln auflisten: Arbeitsplätze, Besprechungsräume, Empfang, Teeküche, Toiletten, Flure.
- Turnus je Bereich festlegen, angelehnt an die üblichen Intervalle für Gewerbeflächen, nicht pauschal für das ganze Gebäude.
- Zusatzleistungen wie Glas-, Teppich- oder Grundreinigung einzeln benennen und getrennt von der Monatspauschale abrechnen lassen.
- Verbrauchsmaterial klären: Wer stellt Seife, Papierhandtücher und Müllsäcke, und ist das im Preis enthalten.
- Einen Reinigungsplan mit Abzeichnungspflicht für die Toiletten vertraglich zusagen lassen.
- Eine Regelung für Abnahme und Mängelmeldung vereinbaren, damit Mängel nicht erst nach Wochen auffallen.
Halten Sie zusätzlich fest, wer bei Ihnen Ansprechpartner für Rückfragen der Reinigungskräfte ist, etwa wenn ein Raum kurzfristig nicht zugänglich ist. Ohne diese Klarstellung landen solche Fragen oft erst nach mehreren Tagen bei der richtigen Person, während die Fläche in der Zwischenzeit ungereinigt bleibt. Gleichen Sie die Liste der Arbeiten außerdem einmal im Jahr ab. Fläche und Personalstärke im Büro ändern sich öfter, als ein einmal unterschriebener Vertrag das abbildet.
Reicht Unterhaltsreinigung, oder brauchen Sie eine Zusatzleistung?
Die folgende Entscheidungshilfe ordnet die häufigsten Fälle grob vor. Eine Begehung durch die Reinigungsfirma ersetzt sie nicht, gibt aber eine erste Richtung.
Reicht die tägliche oder wöchentliche Reinigung noch aus, um Böden, Glas und Textilien sichtbar sauber zu halten?
Die Unterhaltsreinigung im vereinbarten Turnus genügt. Prüfen Sie nur, ob Toiletten und Küche darin ausreichend oft vorkommen.
Geht es um Fenster von außen oder um hoch gelegene Glasflächen?
Sie brauchen eine Glas- und Fassadenreinigung als Zusatzleistung, mit passender Zugangstechnik.
Geht es um Teppich, Polster oder stark verschmutzte Hartböden?
Eine Grundreinigung oder Teppichreinigung als Zusatzleistung ist fällig.
Klären Sie mit der Firma, ob ein engerer Turnus im bestehenden Vertrag reicht, statt eine neue Zusatzleistung zu beauftragen.
Wie Sie ein passendes Angebot für die Reinigung einholen und vergleichen, zeigt der Artikel zum Angebot für Büroreinigung.
Häufige Fragen
Was gehört zur Unterhaltsreinigung im Büro?
Zur Unterhaltsreinigung im Büro gehören die wiederkehrenden Arbeiten aus der Liste der vereinbarten Arbeiten. Dazu zählen Böden wischen und saugen, Mülleimer leeren, Kontaktflächen wie Türklinken und Lichtschalter abwischen, Toiletten reinigen und Hygieneartikel nachfüllen sowie Staub von Möbeln entfernen. Was nicht ausdrücklich vereinbart ist, schuldet die Firma auch nicht.
Zählt Fensterputzen zur Unterhaltsreinigung?
Nein, echtes Fensterputzen mit Abzieher und Wasser zählt nicht zur Unterhaltsreinigung, sondern zur Glas- und Fassadenreinigung, und wird extra berechnet. Zur Unterhaltsreinigung gehört nur die Reinigung von Innenglas an Möbeln, Vitrinen und Glastüren, etwa das Entfernen von Griffspuren.
Was kostet eine Zusatzleistung wie Glas- oder Teppichreinigung extra?
Eine Zusatzleistung wie Glas-, Teppich- oder Grundreinigung kostet etwa 15 bis 30 Prozent mehr pro Stunde als die laufende Unterhaltsreinigung. Der Grund: Anfahrt, Rüstzeit und Spezialgeräte kommen dazu. Viele Betriebe rechnen solche Arbeiten stattdessen pauschal nach einer Besichtigung ab, getrennt von der monatlichen Rechnung.
Muss die Reinigungsfirma Seife und Toilettenpapier nachfüllen?
Nur wenn die Liste der vereinbarten Arbeiten das ausdrücklich vorsieht. Das Nachfüllen von Seife, Papierhandtüchern und Toilettenpapier ist üblich, aber keine automatisch geschuldete Leistung der Unterhaltsreinigung. Klären Sie vor Vertragsschluss, ob Verbrauchsmaterial und seine Kosten im Preis enthalten sind.
Wer legt fest, was zur Unterhaltsreinigung gehört, wenn es dafür kein Gesetz gibt?
Allein Ihr Reinigungsvertrag mit seiner Liste der vereinbarten Arbeiten legt fest, was zur Unterhaltsreinigung gehört, denn ein einheitliches gesetzliches Leistungsbild für Büroflächen gibt es nicht. Nur für Toiletten und Pausenräume gilt ein Mindeststandard: Reinigung entsprechend der Nutzung, bei täglicher Nutzung mindestens täglich.
