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Ratgeber

Hygieneanforderungen für die Praxisreinigung

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Eine Reinigungsfirma reinigt Flure und Empfang wie im Büro, Behandlungsräume mit Kontakt zu Blut oder Körperflüssigkeiten dagegen zusätzlich mit Desinfektion der Flächen. Den Hygieneplan legt die Praxisleitung fest, nicht die Reinigungsfirma. Als Praxisinhaber müssen Sie externes Reinigungspersonal in diesen Plan einweisen, das schreibt eine Verordnung zum Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen vor.

Neue Hygieneregel für Reinigungspersonal
in Kraft seit November 2025
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe, Gemeinsames Ministerialblatt, Stand 10. November 2025
Aktuelle Empfehlung zu Reinigung und Desinfektion
Fassung von Oktober 2022
Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention, Robert Koch-Institut, Stand 2022-10
Einstufung für Behandlungsräume mit Körperflüssigkeiten
erhöhtes Risiko, mehr Schutzausrüstung nötig
TRBA 250, Abschnitt Reinigungsarbeiten, Stand 10. November 2025
Eine Reinigungskraft mit Schutzhandschuhen desinfiziert eine Liege in einem Behandlungsraum.
Desinfektion eines Behandlungsraums in einer Arztpraxis. Bild: KI generiert.

Warum die Praxis anders gereinigt wird als das Büro

Im Büro reicht ein einheitlicher Reinigungsstandard für fast alle Räume. In einer Arztpraxis nicht. Eine amtliche Regel für Beschäftigte im Gesundheitswesen, die TRBA 250, teilt Reinigungsarbeiten stattdessen nach dem Ansteckungsrisiko der jeweiligen Fläche in Stufen ein. Vereinfacht gesagt: Je höher das Risiko, mit Krankheitserregern wie Bakterien oder Viren in Kontakt zu kommen, desto mehr Schutzausrüstung braucht die Reinigungskraft.

Wie die Reinigung einer Arztpraxis je nach Bereich eingestuft wird, mit den Folgen für Schutzausrüstung und Aufwand.
BereichEinstufungWas das für die Reinigung bedeutet
Flure, Wartezimmer, Empfangniedriges RisikoReinigung wie im Büro, keine besondere Schutzausrüstung nötig
Behandlungsräume, sanitäre Anlagenerhöhtes RisikoEntfernen von Blut und Körperflüssigkeiten, Handschuhe und Schutzkittel nötig
Aufbereitung benutzter Instrumenteerhöhtes Risikoeigene Betriebsanweisung, meist nicht Aufgabe der Reinigungsfirma

Für Ihre Wahl der Reinigungsfirma heißt das: Ein Angebot, das Wartezimmer und Behandlungsraum zum gleichen Preis und mit denselben Mitteln reinigt, hat diesen Unterschied übersehen. Oft rechnet ein solches Angebot Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel auch nicht gesondert ab. Fragen Sie deshalb gezielt nach, wie die Firma zwischen den Bereichen unterscheidet, bevor Sie unterschreiben. Wie Sie die laufende Qualität später prüfen, zeigt der Artikel zur Qualitätskontrolle bei der Gebäudereinigung.

Diese Einstufung betrifft ausdrücklich den Schutz der Reinigungskräfte und lässt andere Regeln unberührt, vor allem die Vorgaben zur Aufbereitung von medizinischen Instrumenten. Instrumente mit Kontakt zu Blut oder anderen Körperflüssigkeiten bereitet in aller Regel das Praxisteam selbst auf, nicht die externe Reinigungsfirma. Vermischen Sie diese beiden Aufgaben nicht in einem Vertrag: Flächen und Böden reinigt die Reinigungsfirma, Instrumente bereitet die Praxis selbst auf.

Wann reicht Reinigung, wann braucht es Desinfektion?

Eine Fachkommission beim Robert Koch-Institut hat 2022 ihre Empfehlung zu Reinigung und Desinfektion von Flächen grundlegend überarbeitet. Sie gilt für Krankenhäuser genauso wie für Arztpraxen. Entscheidend ist, wie stark eine Fläche mit Erregern belastet sein kann und wie lange diese dort überleben. Ebenso wichtig: wie oft die Fläche mit Händen oder Haut in Berührung kommt.

  • Handkontaktflächen in Behandlungsräumen, etwa Untersuchungsliege, Türklinken, Lichtschalter: häufige Wischdesinfektion, öfter als reine Reinigung.
  • Flächen mit sichtbarer Verunreinigung durch Blut oder Körperflüssigkeiten: sofortige gezielte Desinfektion, unabhängig vom üblichen Rhythmus.
  • Böden in Behandlungsräumen: meist desinfizierende Reinigung, weil sie regelmäßig mit möglicherweise belastetem Material in Kontakt kommen.
  • Flächen in Wartezimmer und Empfang ohne direkten Kontakt zu Wunden oder Körperflüssigkeiten: normale Reinigung reicht meist aus.
  • Bei einem konkreten Ausbruch einer meldepflichtigen Infektion in der Praxis: erweiterte Desinfektion nach Abstimmung mit dem Praxisteam.

Welche Pflichten Sie als Praxisinhaber haben

Eine Verordnung zum Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen regelt den Schutz von Beschäftigten und richtet sich vor allem an Arbeitgeber. Setzen Sie eine externe Reinigungsfirma ein, bleiben Sie trotzdem in der Pflicht. Die TRBA 250 verlangt ausdrücklich: Auch Fremdfirmen wie Reinigungspersonal werden anhand des Hygieneplans über Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen.

  1. Hygieneplan der Praxis erstellen oder aktualisieren, mit klaren Vorgaben zu Reinigung, Desinfektion und den zugelassenen Mitteln.
  2. Reinigungsfirma vor Vertragsbeginn über die Gefahren informieren, etwa welche Räume als Behandlungsräume gelten.
  3. Unterweisung des eingesetzten Reinigungspersonals sicherstellen oder gemeinsam mit der Firma durchführen und dokumentieren.
  4. Schutzausrüstung für Behandlungsräume klären: Wer stellt Handschuhe und Schutzkittel, die Praxis oder die Reinigungsfirma.
  5. Zuständigkeit vertraglich festlegen, wer bei mehreren beteiligten Arbeitgebern die Sicherheitsmaßnahmen koordiniert.

In der Praxis übernimmt meist die Reinigungsfirma die allgemeine Unterweisung zu Arbeitsschutz und zum Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln. Die Praxis erklärt dagegen die praxisspezifischen Gefahren, etwa welche Räume aktuell als Isolierbereich genutzt werden oder welche Abfälle gesondert entsorgt werden müssen. Legen Sie schriftlich fest, wer diese Einweisung bei einem Personalwechsel der Reinigungsfirma erneut durchführt. Die Pflicht gilt nämlich für jede einzelne eingesetzte Person, nicht nur für die Firma als Vertragspartner.

Welche Qualifikation die Reinigungsfirma braucht

Reinigungsarbeiten, die eine anerkannte Zusatzqualifikation erfordern, etwa durch geschulte Desinfektionskräfte, sind tariflich eigens eingestuft. Eine Reinigungsfirma, die Behandlungsräume desinfizierend reinigt, sollte deshalb geschultes Personal einsetzen. Das sollten nicht dieselben Kräfte sein, die auch die Büroreinigung im selben Gebäude ohne zusätzliche Einweisung übernehmen.

Braucht Ihre Praxis eine spezialisierte Reinigungsfirma?

Hat Ihre Praxis Behandlungsräume mit regelmäßigem Kontakt zu Blut oder Körperflüssigkeiten, etwa Chirurgie, Gynäkologie oder Zahnmedizin?

Ja

Beauftragen Sie eine Firma mit nachweisbarer Schulung für den Gesundheitsbereich und einem auf Ihre Praxis abgestimmten Desinfektionsplan.

Nein

Führen Sie kleinere Eingriffe durch, etwa Injektionen oder Blutentnahmen?

Ja

Auch dann brauchen Sie Wischdesinfektion für Handkontaktflächen und Reinigungspersonal, das dafür eingewiesen ist.

Nein

Für reine Beratungs- oder Diagnosepraxen ohne Eingriffe reicht meist eine gründliche Reinigung mit häufigerer Behandlung der Handkontaktflächen.

Was passiert, wenn die Reinigung die Vorgaben verfehlt

Verstößt die Reinigung gegen den Hygieneplan, drohen zwei unterschiedliche Folgen. Der Praxis droht Haftung gegenüber Patienten und Behörden, der Reinigungsfirma Ärger mit dem Arbeitsschutz gegenüber ihrem eigenen Personal. Beide lassen sich nur vermeiden, wenn Zuständigkeiten von Anfang an klar dokumentiert sind.

Halten Sie deshalb schriftlich fest, welche Reinigungs- und Desinfektionsmittel in Ihrer Praxis erlaubt sind, mit welcher Einwirkzeit, und wer die Einhaltung stichprobenartig prüft. So können Sie bei einer behördlichen Begehung oder einem Hygieneproblem schnell zeigen, dass die Praxis ihrer Organisationspflicht nachgekommen ist. Das gilt selbst dann, wenn eine externe Firma die Reinigung ausführt.

Wechseln Sie die Reinigungsfirma, übernehmen Sie den bestehenden Hygieneplan nicht einfach mit dem neuen Vertrag. Prüfen Sie ihn erneut gegen die aktuelle TRBA 250 und die Empfehlung des Robert Koch-Instituts. Ein Plan auf Grundlage einer älteren Fassung kann veraltete Mittel oder Einwirkzeiten enthalten, die eine neue Firma unbesehen übernimmt, wenn niemand widerspricht.

Häufige Fragen

Was muss eine Reinigungsfirma in einer Arztpraxis anders machen als im Büro?

Eine Reinigungsfirma unterscheidet zwischen Bereichen: Flure und Wartezimmer werden wie im Büro gereinigt, Behandlungsräume mit Kontakt zu Blut oder Körperflüssigkeiten dagegen zusätzlich desinfiziert. Dafür braucht das Personal eine eigene Einweisung und passende Schutzausrüstung.

Wer legt den Hygieneplan für die Reinigung einer Arztpraxis fest?

Den Hygieneplan legt die Praxisleitung fest, oft mit Unterstützung einer Hygienefachkraft aus dem Team, nicht die Reinigungsfirma. Die Reinigungsfirma setzt die dort festgelegten Vorgaben zu Mitteln, Verfahren und Einwirkzeiten um.

Muss externes Reinigungspersonal in der Arztpraxis geschult werden?

Ja, die geltende Regel für den Gesundheitsbereich verlangt ausdrücklich, dass auch Personal von Fremdfirmen anhand des Hygieneplans über Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen wird. Klären Sie vertraglich, ob Sie oder die Reinigungsfirma diese Einweisung übernimmt und dokumentiert.

Reicht normale Reinigung für das Wartezimmer einer Arztpraxis?

Für Wartezimmer und Empfang ohne direkten Kontakt zu Blut oder Körperflüssigkeiten reicht in der Regel normale Reinigung. Ergänzend hilft häufigere Wischdesinfektion von Türklinken und Stuhllehnen. Bei einem konkreten Infektionsfall kann die Praxis zusätzliche Maßnahmen anordnen.

Was kostet eine Praxisreinigung im Vergleich zur Büroreinigung?

Eine Praxisreinigung kostet wegen zusätzlicher Desinfektion, geschultem Personal und höherem Materialverbrauch in Behandlungsräumen meist mehr als eine reine Büroreinigung derselben Fläche. Eine feste Preisliste dafür gibt es nicht, einen realistischen Vergleichswert liefert nur ein Angebot, das Ihre Praxisräume konkret berücksichtigt.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. TRBA 250, Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, Ausgabe November 2025, Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
  2. Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen, Empfehlung der KRINKO, Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO), Robert Koch-Institut,
  3. Biostoffverordnung (BioStoffV), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  4. Paragraf 8 Arbeitsschutzgesetz, Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  5. Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019, allgemeinverbindlich, Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks,

Einsatz von Sprachmodellen

Künstliche Intelligenz hat beim Aufbau dieses Verzeichnisses mitgeholfen. Sie hat die wiederkehrenden Sätze der Orts- und Betriebsseiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Adressen, ihre Zuordnung zu den Orten und das Zusammenführen doppelter Einträge erledigt dagegen ein festes Programm ohne künstliche Intelligenz.

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Stand dieser Angaben: 4. Oktober 2026.