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Darf die Reinigungsfirma den Preis erhöhen?

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Eine Reinigungsfirma darf den Preis nur erhöhen, wenn Ihr Vertrag eine wirksame Klausel dafür enthält oder Sie der Erhöhung zustimmen. Steht keine solche Klausel im Vertrag, muss die Firma den vereinbarten Preis halten, auch wenn ihre eigenen Lohnkosten durch einen höheren Tariflohn steigen. Prüfen Sie die Rechnung genau, bevor Sie zahlen.

Mindestlohn Unterhaltsreinigung seit Januar 2026
15,00 Euro pro Stunde
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Branchenmindestlöhne, Stand 1. Januar 2026
Lohnkostenanteil am Stundenpreis laut Musterrechnung
rund 85 Prozent
RAL Gütegemeinschaft Gebäudereinigung, Merkblatt Lohnkostenanteil, April 2025, Stand 1. April 2025
Geforderte Lohnerhöhung der Gewerkschaft 2026
2 Euro pro Stunde
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Gebäudereinigung Tarifrunde 2026, Stand 9. September 2026
Ein Büroleiter prüft eine Rechnung mit gestiegenem Reinigungspreis am Schreibtisch.
Prüfung einer Preiserhöhung der Reinigungsfirma. Bild: KI generiert.

Wann eine Preisklausel im Vertrag gilt

Viele Reinigungsverträge enthalten eine Klausel, die eine Preisanpassung erlaubt, wenn sich der Tariflohn der Branche ändert. Diese Klausel ist rechtlich zulässig, auch wenn der Vertrag noch keine vier Monate läuft, weil Reinigungsverträge auf Dauer angelegt sind und dafür eine andere Regel gilt als für einmalige Käufe.

Damit eine solche Klausel wirksam ist, muss sie klar sagen, woran die Erhöhung hängt und wie sie berechnet wird. Eine Klausel, die der Firma freie Hand gibt, hält vor Gericht meist nicht stand. Ein Beispiel dafür ist die Formel 'die Firma kann den Preis nach Bedarf anpassen'. Sie benachteiligt Sie unangemessen.

Was ohne eine solche Klausel gilt

Fehlt eine Preisklausel im Vertrag, gilt der vereinbarte Preis bis zum Ende der Laufzeit. Die Firma darf ihn nicht einfach anheben, nur weil ihre eigenen Kosten steigen, etwa durch einen höheren Tariflohn für ihre Reinigungskräfte.

Ein höherer Tariflohn zählt rechtlich meist zum normalen Geschäftsrisiko der Firma, nicht zu einer unvorhersehbaren Notlage. Nur eine wirklich außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Änderung der Umstände erlaubt einer Firma überhaupt eine Anpassung. Selbst dann entscheidet im Streitfall ein Gericht darüber, nicht die Firma allein.

Bittet die Firma Sie um Zustimmung zu einem höheren Preis, sind Sie frei, abzulehnen. Lehnen Sie schriftlich ab. Zahlen Sie weiter den ursprünglich vereinbarten Preis, bis sich etwas ändert.

Wie viel der neue Tariflohn ausmacht

Selbst wenn eine Erhöhung gerechtfertigt ist, darf sie nicht eins zu eins dem gestiegenen Lohn folgen. Nur der Teil des Preises, der wirklich aus Lohnkosten besteht, darf steigen. Kosten für Maschinen, Fahrzeuge, Verwaltung oder den Gewinn der Firma zählen nicht dazu. Dieser Lohnanteil liegt laut einer Musterrechnung aus der Branche bei rund 85 Prozent des Preises.

Eine faire Klausel im Vertrag, oft Lohngleitklausel genannt, koppelt den Preis automatisch an den Tariflohn. Sie rechnet deshalb so: Steigt der Tariflohn um einen bestimmten Prozentsatz, steigt der Preis nur um 85 Prozent davon.

Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung. Fordert die Gewerkschaft für 2027 zwei Euro mehr pro Stunde, stiege der Mindestlohn von 15,00 auf 17,00 Euro. Das wäre ein Plus von rund 13,3 Prozent. Beim heutigen Stundenpreis von rund 29,30 Euro netto würde eine faire Klausel daraus nur eine Erhöhung um rund 11,3 Prozent ableiten, also auf rund 32,60 Euro.

  1. Prozentuale Lohnerhöhung ermitteln: neuer Tariflohn geteilt durch alten Tariflohn, minus eins.
  2. Mit dem Lohnkostenanteil multiplizieren: rund 85 Prozent der errechneten Lohnerhöhung.
  3. Ergebnis auf den bisherigen Preis aufschlagen: Das ist die zulässige Preiserhöhung nach einer fairen Klausel.
  4. Rechnung der Firma damit vergleichen: Weicht die tatsächliche Erhöhung deutlich ab, fragen Sie nach der Berechnung.

Wie sich der Stundenpreis insgesamt zusammensetzt, erklärt der Artikel zu den Kosten der Gebäudereinigung pro Quadratmeter.

Was Sie tun können, wenn Sie nicht zustimmen

Wie Sie reagieren, hängt davon ab, was in Ihrem Vertrag steht. Drei Situationen kommen in der Praxis vor, und jede verlangt eine andere Reaktion von Ihnen.

Wie Sie je nach Vertragslage auf eine angekündigte Preiserhöhung reagieren, nach den Regeln zu Preisklauseln in Verträgen.
Was im Vertrag stehtDarf die Firma erhöhen?Was Sie tun sollten
Eine klare Klausel, die die Erhöhung an den Tariflohn koppeltJa, nach der vereinbarten FormelRechnen Sie die Erhöhung nach; weicht sie ab, fragen Sie nach der Berechnung
Eine vage Klausel wie 'nach Bedarf' oder 'nach eigenem Ermessen'Nur wenn ein Gericht die Erhöhung als angemessen ansiehtWidersprechen Sie schriftlich und verlangen Sie eine Begründung
Keine Preisklausel im VertragNein, nicht ohne Ihre ZustimmungLehnen Sie ab oder verhandeln Sie neu; der alte Preis gilt weiter

Widersprechen Sie einer Preiserhöhung schriftlich und zeitnah, nicht erst nach Monaten. Zahlen Sie weiter den alten Preis, statt kommentarlos die höhere Rechnung zu begleichen. Wer eine Zeit lang widerspruchslos mehr zahlt, riskiert, dass dies später als stillschweigende Zustimmung gilt.

Was tun bei einer Preiserhöhung?

Enthält Ihr Vertrag eine Klausel, die eine Erhöhung nach einer nachvollziehbaren Formel erlaubt?

Ja

Passt die tatsächliche Erhöhung zur Formel im Vertrag?

Ja

Die Erhöhung ist wahrscheinlich wirksam. Zahlen Sie den neuen Preis.

Nein

Widersprechen Sie schriftlich und verlangen Sie die Berechnung. Zahlen Sie bis zur Klärung nur den alten Preis.

Nein

Haben Sie der Erhöhung ausdrücklich zugestimmt, etwa schriftlich oder durch Weiterzahlen ohne Widerspruch über längere Zeit?

Ja

Die Erhöhung gilt als vereinbart. Ein späterer Widerspruch hilft dann kaum noch.

Nein

Sie müssen nicht zustimmen. Zahlen Sie weiter den alten Preis, und lassen Sie sich beraten, wenn die Firma die Leistung deshalb einstellen will.

Wann Sie sich beraten lassen sollten

Streiten Sie mit der Firma über eine hohe Summe oder über einen langlaufenden Vertrag, lohnt sich anwaltliche Beratung, bevor Sie zahlen oder ganz ablehnen. Das gilt besonders, wenn die Firma mit einer Kündigung droht, falls Sie nicht zustimmen.

Wollen Sie als Vermieter oder Hausverwaltung die höheren Reinigungskosten über die Nebenkosten an Mieter weitergeben, prüfen Sie vorab zwei Dinge. Gehört die Reinigung überhaupt zu den Posten, die Sie auf Mieter umlegen dürfen? Sieht Ihr Mietvertrag das vor? Eine Alternative zum Streit über den Preis ist, den Reinigungsvertrag zu kündigen und neu auszuschreiben.

Häufige Fragen

Darf meine Reinigungsfirma den Preis automatisch erhöhen, wenn der Mindestlohn steigt?

Nein, nur wenn Ihr Vertrag eine wirksame Klausel dafür enthält oder Sie der Erhöhung zustimmen. Ohne Klausel bleibt der vereinbarte Preis bis zum Ende der Laufzeit bestehen.

Habe ich bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht?

Nein, anders als bei Strom- oder Gasverträgen gibt es für Reinigungsverträge kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen. Maßgeblich ist die Kündigungsfrist, die in Ihrem eigenen Vertrag steht.

Was ist eine Lohngleitklausel, und ist sie zulässig?

Eine Lohngleitklausel koppelt den Preis an die Entwicklung des Tariflohns und ist zulässig, wenn sie klar und nachvollziehbar rechnet, meist mit einem Lohnkostenanteil von rund 85 Prozent. Eine Klausel ohne klare Formel ist dagegen meist unwirksam.

Was passiert, wenn ich eine Preiserhöhung nicht zahle?

Solange keine wirksame Klausel und keine Zustimmung vorliegen, müssen Sie nur den ursprünglich vereinbarten Preis zahlen. Die Firma kann den Vertrag dann zum nächsten möglichen Termin kündigen, aber nicht rückwirkend mehr Geld verlangen.

Kann ich eine höhere Reinigungsrechnung auf meine Mieter umlegen?

Ja, wenn die Reinigung zu den Kosten gehört, die Sie laut Mietvertrag umlegen dürfen, und die Erhöhung tatsächlich angefallen ist. Prüfen Sie vorher, ob Ihr Mietvertrag die Reinigungskosten überhaupt als Nebenkosten nennt.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 307 BGB, Inhaltskontrolle, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 309 BGB, Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 313 BGB, Störung der Geschäftsgrundlage, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 315 BGB, Bestimmung der Leistung durch eine Partei, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Merkblatt: Ermittlung und Höhe des Lohnkostenanteils in der Kalkulation, Ausgabe April 2025, RAL Gütegemeinschaft Gebäudereinigung e. V.,
  6. Gebäudereinigung, Tarifrunde 2026, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
  7. Branchenmindestlöhne, Übersicht mit Gebäudereinigung (10. GebäudeArbbV), Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

Einsatz von Sprachmodellen

Künstliche Intelligenz hat beim Aufbau dieses Verzeichnisses mitgeholfen. Sie hat die wiederkehrenden Sätze der Orts- und Betriebsseiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Adressen, ihre Zuordnung zu den Orten und das Zusammenführen doppelter Einträge erledigt dagegen ein festes Programm ohne künstliche Intelligenz.

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Stand dieser Angaben: 4. Oktober 2026.